Der Sachverständige erstellt ein Kfz-Gutachten, das eine objektive und professionelle Bewertung des entstandenen Schadens am Fahrzeug bietet. Dies hilft bei der genauen Einschätzung der Reparaturkosten und der damit verbundenen Aufwendungen für den geschädigten Fahrzeughalter. Durch die präzise Dokumentation der erforderlichen Reparaturen im Gutachten wird sichergestellt, dass alle Reparaturen von hoher Qualität sind und den Standards entsprechen.
Der Haftpflichtschaden ist ein rechtlich abgedeckter Schaden, der einem schuldfreien Unfallgeschädigten entsteht. Im Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Geschädigten gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den dieser unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Hierzu gehören nicht nur Fahrzeugschäden, sondern auch Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Um im Falle eines Schadens vor finanzieller Überlastung bewahrt zu werden, ist jeder Fahrzeughalter gesetzlich verpflichtet, eine Kfz-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Der Schutz des Verkehrsopfers soll damit jederzeit gesichert werden. Dies gilt auch bei der Haltung eines Leasingfahrzeugs. Zu unterscheiden sind hierbei die vertraglichen Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung. Eine Kfz-Haftpflichtversicherung deckt Personen-, Sach- und Vermögensschäden ab.
Das Recht des Geschädigten, sich den Schaden bzw. die Reparaturkosten auszahlen zu lassen, wird als fiktive Abrechnung bezeichnet. Ein Schaden wird fiktiv abgerechnet, wenn sich der Geschädigte den entstandenen Schaden in Höhe des Nettobetrags von der gegnerischen Haftpflichtversicherung auszahlen lässt, anstatt das Unfallfahrzeug direkt reparieren zu lassen. Dies geschieht unabhängig davon, ob sich der Geschädigte anschließend selbst um die Schadenbehebung kümmert oder das Fahrzeug unrepariert lässt.
Die Zeit, in der dem Geschädigten das Fahrzeug unfallbedingt nicht zur Verfügung steht, wird als Nutzungsausfall bezeichnet. Für die Zeit, in der der Geschädigte sein Fahrzeug nicht nutzen kann, muss er mit einer vom Gutachter ermittelten Nutzungsausfallsumme pro Tag der Reparatur entschädigt werden. Beispiel: VW T-Roc, Reparaturdauer 5 Tage, Nutzungsausfall 50 Euro/Tag = 250 Euro Nutzungsausfall.
Wenn man auf sein Fahrzeug angewiesen ist, gibt es die Möglichkeit, anstelle des Nutzungsausfalls einen Leihwagen von der Werkstatt zu nehmen. Diese Kosten werden von der Versicherung des Unfallverursachers übernommen.
Der merkantile Minderwert beschreibt den Wertverlust eines Fahrzeugs, der nach einem Unfall oder einer Schadensbehebung entsteht. Auch wenn ein Auto repariert wird und technisch wieder einwandfrei ist, bleibt oft ein bleibender Eindruck, der sich negativ auf den Verkaufswert auswirkt. Käufer sind oft bereit, weniger für ein Fahrzeug zu zahlen, das in der Vergangenheit beschädigt war. Dies ist der merkantile Minderwert.
Ein Schaden, bei dem die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeugs entweder nicht möglich, unwirtschaftlich oder dem Geschädigten nicht zumutbar ist.
Dementsprechend wird zwischen technischem, wirtschaftlichem und unechtem Totalschaden unterschieden.
Eine Ausnahmeregelung, bei der ein geschädigtes Fahrzeug trotz Totalschadens unter zwei Bedingungen dennoch repariert werden kann.
Zum einen dürfen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigen. Zum anderen muss der Geschädigte sein Integritätsinteresse bekunden, indem er das Fahrzeug nach fachgerechter Reparatur sechs Monate lang weiter nutzt.
Wird das Fahrzeug nicht im Rahmen der 130%-Regelung repariert, erfolgt die Abrechnung auf Totalschadenbasis (d.h. Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert). Diese Regelung greift ausschließlich bei Haftpflichtschäden. Grundvoraussetzung ist, dass das Fahrzeug gemäß dem Gutachten vollumfänglich instandgesetzt wird (keine Teil- oder Billigreparatur).
Der Restwert ist der Veräußerungswert des beschädigten Fahrzeugs, also der Betrag, den das Fahrzeug im unfallbeschädigten Zustand am relevanten Markt noch erzielen könnte. Wenn die Reparaturkosten bereits mindestens 60 % des Wiederbeschaffungswertes erreichen, möchte die Versicherung oftmals einen Restwert einholen, da dies im Regelfall zu deinem wirtschaftlichen Vorteil wäre.
Der Wiederbeschaffungswert ist der Preis, der aufgewendet werden muss, um ein gleichartiges und gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Das bedeutet, dass es sich um den Wert handelt, den dein Fahrzeug vor dem Unfall auf dem regionalen Markt hatte.
Kleinere Sachschäden am Fahrzeug, die unter 700 bis 1000 Euro liegen, bei denen keine Personen zu Schaden kamen und bei denen ein Gutachter nicht erforderlich scheint.
Es ist jedoch schwierig für Laien zu erkennen, wann ein derartiger Bagatellschaden vorliegt und in welchen Fällen der augenscheinlich geringfügige Schaden doch weitaus schwerer wiegt. Außerdem stellt sich die Frage nach dem richtigen Verhalten bei einem Unfall mit resultierendem Bagatellschaden.
Heutige Karosserien bestehen aus einem Mix verschiedener Materialien. Bei einem Unfall werden die Kräfte oft auf „weichere“ Bereiche der Fahrzeugstruktur übertragen, die weit entfernt von der Anstoßstelle liegen. Dadurch bleiben Stauchungen und ähnliche Strukturveränderungen oft unbemerkt. Herkömmliche Messmethoden wie die Rahmenrichtbank mit Messlehre sind aufwendig und können bei solchen Schäden keine präzise und aussagekräftige Analyse der beschädigten Karosserieteile liefern.
Mit unserem 3D-Messgerät Spanesi Touch lassen sich selbst kleinste Deformationen am Rahmen, an der Karosserie und am Federbeindom feststellen. Spanesi Touch ist von nahezu allen Herstellern zugelassen und wird von den Versicherungen anerkannt.